Allgemeine Vertragsbedingungen der Calcium agro AG zum Handel mit Getreide, Ölsaaten und Futtermitteln
1. Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Verkäufe der Calcium agro AG von Getreide, Ölsaaten und Futtermitteln, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
2. Usanzen
Soweit im Vertrag und den vorliegenden allgemeinen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die Usanzen der Schweizer Getreide- und Produktenbörse massgebend. Sofern auch die Usanzen keine Bestimmungen enthalten, ist das schweizerische Recht massgebend, unter Ausschluss der auf ausländisches Recht verweisenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.221.1).
3. Gewichtsfeststellung
Das bei der Verladung am Abgangsort (ohne gegenteilige Abrede: Seehafen Ursprungsland) festgestellte Gewicht ist für die Vertragserfüllung und für die Berechnung der fakturierten Menge massgebend. Vorbehalten bleiben für inländische Getreide und Ölsaaten offensichtliche am Empfangsort vor dem Entlad korrekt festgestellte Gewichtsdifferenzen.
4. Frachtkosten
Ändern zwischen Geschäftsabschluss und Warenauslieferung die Basisfrachten für Schiff und Bahn (für Camion nur infolge behördlicher Massnahmen), so gehen diese Veränderungen zu Gunsten/Lasten des Käufers. Für Binnenschifffahrtstransporte gelten die "Internationalen Verlade- und Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt (IVTB)" des Vereins für europäische Binnenschifffahrt und Wasserstrassen e.V. Duisburg.
5. Behördliche Massnahmen
Den Verkäufer treffende Folgen und Verpflichtungen in Folge behördlicher Massnahmen gehen zu Lasten oder zugunsten des Käufers.
6. Entlad der Transportmittel und Lagerung
Die Transportmittel sind vom Käufer sofort oder innert der von der Transportunternehmung (z.B. SBB, etc.) dafür vorgesehenen Frist zu entladen. Allfällige diesbezügliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Durch eine vom Käufer veranlasste Abfuhr entstehende Mehrkosten jeglicher Art (z.B. wegen Verspätung oder zu geringer Transportkapazität etc.) gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Leerfahrten und Kosten, wenn Transportmittel (z.B. LKW, Bahnwagen, etc.) zur Ladung beordert werden, bevor die Ware zur Abfuhr bereitgestellt worden ist.
7. Inländische Ölkuchen
Mehr- oder Minderkosten für Futtermittel der inländischen Ölwerke werden gemäss gängiger Praxis des betreffenden Ölwerkes abgerechnet.
8. Qualitätsfeststellung
Die bei der Verladung am Abgangsort (ohne gegenteilige Abrede: Seehafen Ursprungsland) festgestellte Qualität und Beschaffenheit ist für die Vertragserfüllung massgebend. Eine vom Kunden verlangte Vorbemusterung hat nur informativen Charakter
Zertifikate und Labels (beispielsweise betreffend Bioware, GVO-Anteile, etc.) verpflichten nur die Aussteller, nicht aber den Verkäufer. Bei Verträgen über zertifizierte oder labelisierte Ware ist die Haftung des Verkäufers ausschliesslich auf die Identität der gelieferten Ware begrenzt. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für die inhaltliche Richtigkeit der Zertifikate noch für die Veränderungen der Ware seit Verladung am Abgangsort.
Für inländisches Getreide und Ölsaaten gelten die Bestimmungen der Swissgranum.
9. Reklamationen
Rügen wegen Qualitätsdifferenzen oder Beanstandungen irgendwelcher Art müssen vor der Verzollung, Weiterverarbeitung, Weiterverkauf oder Weiterlieferung der Ware unter Einhaltung der Bestimmungen der Usanzen über die Musterziehung und Tatbestandsaufnahme sowie der Anleitung für die Probenahmen am Übergabeort erfolgen (Art. 32, 37, 38 und 39), ansonst jeglicher Anspruch des Käufers erlischt.
10. Pflichtlagerlieferung
Lieferungen ab Pflichtlager gelten als normale Erfüllung. Änderungen der Zoll- und Einfuhrabgaben übertragen sich auf die gelieferte Pflichtlagerpartie und werden auf der vertraglichen Ware per Datum der Erfüllung der Lieferung abgerechnet.
11. Vorauszahlung und Verzugszinsen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit und entgegen allfällig vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Bei Überschreitung der vertraglichen Zahlungsfrist schuldet der Käufer einen Verzugszins von 6% p.a.
12. Streitigkeiten
Allfällige Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, werden durch das Schiedsgericht der Schweizer Getreide- und Produktebörse endgültig beurteilt.
Bei Streitigkeiten, die nicht unter die Schiedsgerichtsbarkeit fallen, gilt als Gerichtsstand Bern.
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